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Rechte des Kindes


Gemäß Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 1

(1)    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (…)

Artikel 2

(1)    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (…)

Artikel 3

(1)    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Auch wenn die UN-Kinderkonvention noch nicht für alle Unterzeichnerstaaten Verbindlichkeitscharakter hat, so hat sie dennoch politisches Gewicht. „Die in der Konvention niedergelegten Mindeststandards haben zum Ziel, die Würde, das Überleben und die Entwicklung aller Kinder auf der Welt sicherzustellen.“

Die vier übergeordneten Prinzipien der UN-Kinderkonvention lauten

  • Das Recht auf Nicht-Diskriminierung (Artikel 2)
  • Der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3)
  • Das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6)
  • Das Prinzip der Verantwortungsträger: Familie, Gesellschaft und Politik tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte